Bäderregelung MV greift am Sonntag

Bäderregelung MV greift am Sonntag

 

Im Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern greift ab Sonntag (27.03.2011) in Kur- und Erholungsorten wieder die Bäderverkaufsverordnung. "Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen mit Kammern, Verbänden, Kirchen und Gewerkschaften. Sie berücksichtigt verschiedenste Interessenlagen", sagte Wirtschaftsminister Jürgen Seidel am Freitag in der Landeshauptstadt Schwerin. "Mir bleibt wichtig, dass es im Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern weiterhin möglich ist, die Geschäfte in den touristisch bedeutsamen Regionen zwischen März und Oktober zu öffnen und damit ein attraktives touristisches Angebot zu gewährleisten."

 

Die Verordnung regelt die Möglichkeiten zur Ladenöffnung in Kur- und Erholungsorten, touristischen Schwerpunktgebieten und den Innenstädten von Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg sowie der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund. In 96 Orten und Ortsteilen können Geschäfte zwischen dem letzten Sonntag im März und Ende Oktober mit Ausnahme der Feiertage zwischen 13:00 und 18:00 Uhr öffnen.

 

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hatte mit dem Urteil vom 07. April 2010 die bis dahin geltende Bäderverkaufsverordnung für unwirksam erklärt. Vor allem wurde moniert, dass die Bäderregelung den Ausnahmecharakter von Einkäufen an Sonntagen nicht angemessen berücksichtigt hatte. Baumärkte, Möbel- und Autohäuser bleiben sonntags landesweit geschlossen, Anbieter sogenannter weißer und brauner Ware, also Hausgeräte, Kühlschränke oder Hifi-Technik und TV-Geräte sind ausgeschlossen, ebenso Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 Quadratmetern. Die Sortimente geöffneter Geschäfte sind auf den regional typischen touristischen Bedarf eingeschränkt.

 

Die Hanse- und Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund können bis zu 20 Sonntage im Jahr, die Zentren der anderen kreisfreien Städte bis zu 10 Sonntage öffnen. Es gilt aber der Grundsatz, dass der gewerbliche Verkauf höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen dürfe.

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